container yardHier finden Sie fachliche Informationen sowie Fragen und Fälle aus unterschiedlichen Themenbereichen wie Recht & Steuer, Aus- und Einfuhrformalitäten, internationales Personalmanagement, Versicherungen, Transport- und Logistik u.v.m. die an das Außenwirtschaftsforum herangetragen wurden und bei denen unsere Experten mit gutem Rat unterstützen konnten.
 
 
 
  

Besuch aus dem Ausland mit ungeahnten Folgen

Wenn Unternehmen ausländische Gäste, insbesondere aus den sogenannten Nicht-Schengen-Staaten, einladen,können Sie unter Umständen in erheblichem Umfang für Schäden hafte, die durch die Gäste verursacht werden.

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Zum Thema: Was ist eigentlich die D&O Versicherung?

D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Abgeschlossen wird die D&O Versicherung durch das Unternehmen für seine Organe wie Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat u. ä. sowie leitenden Angestellten (Prokuristen), also alle, die die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen haben. Es handelt sich dabei um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen (auch als Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet) zählt. Abgeschlossen wird die D&O Versicherung zwar durch das Unternehmen, sie bietet jedoch ausschliesslich Schutz für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht für das Unternehmen selbst. Damit schützt das Unternehmen die Versicherten gegenüber Ansprüchen von dritter Seite gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter (z.B. durch Aktionäre, Gesellschafter u.Ä.), bei denen unter Umständen die so Versicherten sonst mit Ihrem Privatvermögen haften müssten.

2. April 2020

D & O Versicherung und Corona Virus: Auswirkungen auf zu erwartende Klagen gegen Geschäftsführer und Vorstände

Laut Experten werden in der aktuellen Krise die Klagen der Aktionäre oder der Gesellschafter gegen das Management überproportional steigen. Die Argumentation basiert auf dem Vorwurf der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Handlung bzgl. der Folgen des Virus für das Unternehmen.

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Lieferung nach Russland und der Kunde zahlt nicht - was tun?

Ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Kassel verhandelte mit einem russischen Unternehmen mit Sitz in Moskau eine Warenlieferung im Wert von 100.000 Euro.
Es gelang dem deutschen Unternehmen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde zu legen. Diese sind zweisprachig, sowohl in der deutschen als auch in der russischen Sprache und beinhalten eine Klausel hinsichtlich des Vorrangs der deutschen Fassung.
Das russische Unternehmen akzeptierte die AGB und bestätigte dies schriftlich. Derart, aus Sicht des Exporteurs gut gerüstet und rechtlich abgesichert , wurde die Ware nach 30% Vorkasse produziert und ordnungsgemäß nach Moskau geliefert. Was nicht kam war der der Geldeingang über die verbleibenden 70%. Auch auf mehrere Mahnungen reagierte der russische Kunde nicht, verstand mit einem Mal kein Englisch mehr und die vorher gute Kommunikation per Telefon und EMail zeigte sich mit einem Mal gestört.
Was tun?

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Zum Thema Ausfuhrformaltäten: Rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen?

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Und dann landete die Ware im Zollager statt beim Käufer....

Wir sind ein Unternehmen der Kosumgüterindusie und haben erstmals eine Lieferung in die USA durchgeführt. Es handelte sich um eine Palette mit insgesamt 9 darauf befindlichen Kartons. Wie gewohnt haben wir als Verpackungseinheit genannt: 1 Palette.
Nun haben wir die Information erhalten, dass die Ware nicht direkt abgefertigt werden konnte, sondern wegen einer Korrektur zunächst im Zolllager verblieb. Das führt jetzt zu ärgerlichen Verzögerungen und Mehrkosten. Für eine kurze Information, was hier aus Ihrer Sicht passiert ist und ie das künftig vermieden werden kann besten Dank im Voraus.
Und so antwortet der Experte:

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Endlich startet die Geschäftstätigkeit - und dann kommt der Erpresserbrief: Verschwinden Sie aus unserem Land!

Ein Unternehmen aus der Bauindustrie hatte beschlossen in Indien tätig zu werden. Über Jahre hatte man sich mit den umfassenden Regularien vor Ort beschäftigt und die entsprechenden Ämter für die erforderlichen Genehmigungen konsultiert: Dementsprechend glaubte man sich gut aufgestellt. Doch bereits nach kurzer Tätigkeit im Land kam der Schock. Eine maoistische Organisation erpresste das Unternehmen. Sie forderte das Einstellen aller Tätigkeiten und den unverzüglichen Abzug aus dem Land und drohte andernfalls die Betriebsstelle zu sprengen. Der Geschäftsführer steckte in der Klemme. Keinesfalls wollte er das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter aufs Spiel setzen. Andererseits waren bereits erhebliche Investitionen in das indische Engagement getätigt. Was tun? Wie einen Ausweg zu finden?

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Besuch aus Indien mit ungeahnten Folgen

Im März 2012 hatten ein mittelhessisches Unternehmen Gäste aus Indien im Hause, denen eine Schulung auf eine neue Maschine angeboten worden war.
Die beiden Herren wurden in einem Hotel in unmittelbarer Nähe zum Firmensitz untergebracht.
Nach Abreise der Herren wurde das einladende Unternehmen ins Hotel gebeten. Und dann folgte die unerwartete Überraschung.
Man bekam dort gezeigt, dass der Teppichboden in dem Zimmer, in dem die Herren gewohnt hatten, total verbrannt war. Wie sich heraus stellte, hatten die indischen Besucher mit einem Gaskocher im Hotelzimmer Abend für Abend ihr Süppchen gekocht, und dabei gründlich den Boden ruiniert. Das Hotel forderte nun die Kosten für die Teppicherneuerung.
Fazit: Das einladende Unternehmen haftete für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.

Die eigene Haftpflichtversicherung deckte die Schäden nicht, da diese ja von Unternehmensfremden verursacht worden waren. Der oben beschriebene Schaden fiel mit ca. 2.500,- € relativ gering aus. In dem genannten Beispiel hätte der Schaden aber auch mit einem Totalverlust des Hotels enden können, an eventuelle Personenschäden gar nicht zu denken. Die Lösung:

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