2. April 2020

Das Corona Virus und Auswirkungen auf zu erwartende Klagen gegen Geschäftsführer und Vorstände

Die Geschäftsführung haftet mit dem Privatvermögen schon dann persönlich, wenn dem Unternehmen ein bilanzieller Schaden entstanden ist, der auf eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers zurückzuführen ist. Wichtig: Einfache Fahrlässigkeit reicht bereits aus - umgangssprachlich also „bloße Unachtsamkeit“.
Natürlich ist kein Geschäftsführer oder Vorstand den Coronavirus per se verantwortlich zu machen, jedoch kann es ihm/ihr in seiner Organschaft passieren, dass ihm/ihr verletzte Pflichten bzw. Managementfehler angelastet werden, durch die das Unternehmen einen finanziellen Schaden davongetragen hat.

Insbesondere die zu erwartende erheblich Zunahme an Insolvenzen wird die Gefahr privater Inanspruchnahmen deutlich steigern. Das mit Krisensituationen in Unternehmen verbundene Auftreten von Insolvenzverwaltern dürfte die Situation weiter verschärfen.

Laut Experten werden in der aktuellen Krise die Klagen der Aktionäre oder der Gesellschafter gegen das Management überproportional steigen. Die Argumentation basiert auf dem Vorwurf der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Handlung bzgl. der Folgen des Virus für das Unternehmen. Angesichts der drohenden Epidemie wurden nicht die richtigen Vorkehrungen getroffen oder das Management hat keine ausreichenden Maßnahmen unternommen, um den finanziellen Schaden zu minimieren.
Zusätzlich könnte ebenfalls der Vorwurf eines fehlerhaften Risikomanagement zum Verhängnis werden. Hierzu gehört, dass auch in der Krise Lieferketten überprüft werden müssen, um etwa einseitige Abhängigkeiten von anderen Krisenregionen in Asien soweit möglich zu verringen.

Weitegehende Ausführungen zum Thema finden Sie - hier - . Die Information wurde uns durch unseren AWF-Partner MRH TROWE übermittel. Ansprechpartner vor Ort bei weiteren Fagen ist Mario Murawski, Tel. 0561 579 885 12 oder Email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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