27. Juni 2025
Wir erhielten die folgende Anfrage. Wir verwenden als ‚Standard-Incoterms ® -Klausel EXW, da uns dies als Verkäufer am vorteilhaftesten und einfachsten erscheint. Nun planen wir erstmals, zur Sicherung einer Zahlung, ein Akkreditiv zu verwenden und haben die Information erhalten, dass das bei EXW nicht möglich ist.
Können Sie uns sagen, warum das so ist – vielen Dank im Voraus.
So antwortet unser Experte:
Lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, dass bei EXW, völlig losgelöst von der Frage der gleichzeitigen Anwendung eines Akkreditivs, grundsätzlich in den meisten Fällen bei internationalen Liefergschäften keine empfehlenswerte Klausel ist.
'Einerseits, da nach Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Verkäufer, der Käufer für sämtliche erforderliche Aktivitäten und Formalitäten zuständig ist, dazu gehören auch die Verladung als auch die Erledigung der Ausfuhrformalitäten.
Der Käufer ist hierzu oft nicht in der Lage, weder zur Erledigung der Zollformalitäten im Exportland als auch zur Verladung auf das abholende Fahrzeug.
Die ICC rät daher in der Praxis davon ab, EXW bei internationalen Geschäften einzusetzen.
Nun aber konkret zu Ihrer Frage in Bezug auf das Akkreditiv:
EXW (Ex Works / Ab Werk) und ein Akkreditiv (Letter of Credit, L/C) passen grundsätzlich nicht gut zusammen. Wenn es überhaupt halbwegs funktionieren soll, müssten zusätzliche Maßnahmen erfolgen. Warum?
EXW ist eine Incoterm ®-Klausel, welche dem Verkäufer minimale Verpflichtungen auferlegt. Er muss die Ware lediglich bereitstellen – verpackt wie es handels- und transportüblich ist, aber ohne die Verladung auf das abholende Transportmittel.
Ab der Bereitstellung zur Abholung trägt der Käufer sämtliche Kosten und Risiken. Er nimmt selbst auch die Verladung vor.
Demgegenüber steht das Akkreditiv, welches dem Verkäufer die Zahlung der Ware sicherstellen soll, welche vom Käufer abgeholt wird.
Das Akkreditiv ist das Zahlungsversprechen der Bank des Käufers an den Verkäufer. Es garantiert die Zahlung unter der Bedingung, dass der Verkäufer bestimmte Dokumente einreicht, welche die vertragsgemäße Lieferung belegen.
Hierzu gehört üblicherweise ein Transportdokument, welches dem Käufer belegt, dass die Ware ordnungsgemäß verladen und auf dem Weg an ihn ist.
Das Problem ist allerdings, dass durch die Abholung dem Verkäufer kein Transportdokument vorliegt, da der Käufer ja selbst die Ware abholt, auflädt und für den gesamten Transport verantwortlich ist.
Somit kann der Verkäufer im Allgemeinen nicht die erforderlichen Dokumente, zumindest nicht aus eigener Kraft, für das Akkreditiv bereitstellen. Das untergräbt die Sicherheit des Akkreditivs.
Eine Möglichkeit zur Lösung könnte sein, das Akkreditiv so gestalten, dass kein klassisches Transportdokument verlangt wird, sondern z. B. nur eine Übernahmebescheinigung des Käufers – aber das ist unüblich – und auch hierbei stellt sich die Frage: Erhält der Verkäufer tatsächlich das Dokument – sonst müsste er die Verladung unterbinden.
Eine bessere Lösung ist, eine passende Incoterms ® Klausel zu verwenden. Ideal in Kombination mit einem Akkreditiv sind die C-Klauseln, da hier der Verkäufer für die Organisation des Transportes zuständig ist. Häufig ist auch die Verwendung einer F-Klausel wie FCA oder FOB festzustellen. Auch hier ist allerdings dringend darauf zu achten, dass dann der Verkäufer ohne Probleme in den Besitz des für das Akkreditiv erforderlichen Transportpapieres kommt.
Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche ‚legal opinion‘.
Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.


