19. Januar 2026

Über das Außenwirtschaftsforum erhielten wir die folgende Anfrage:
Wir haben mit einem Kunden in Indonesien einen Liefervertrag abgeschlossen. Zur Absicherung unserer Lieferung haben wir als Zahlungsinstrument vereinbart: Lieferung auf Basis eines Export-Akkreditivs.

Der Liefervertrag ist unterzeichnet, die Lieferung soll im Juni erfolgen, und nun warten wir bereits seit sechs Wochen auf das Akkreditiv.
Seitens unseres Kunden erhalten wir auf unsere Rückfragen hinhaltende Aussagen. Angeblich ist das Akkreditiv noch im Abstimmungsprozess mit seiner Bank.
Nun stellt sich für uns die Frage nach der Möglichkeit der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Welche Möglichkeiten haben wir? Kann man den Kunden zum Akkreditiv zwingen? Sind wir zur Vertragsfortführung gezwungen? Und macht das überhaupt noch Sinn, wenn sich der Kunde schon an dieser Stelle so unzuverlässig zeigt? Oder liegt die Störung bei der Bank?
Für eine kurze Stellungnahme besten Dank im Voraus.

Unser Experte nimmt hier zu Stellung wie folgt

Diese Thematik kommt im Akkreditivgeschäft immer wieder vor. Ein Akkreditiv wird vereinbart, die Eröffnung lässt dann auf sich warten. Das kann unterschiedlichste Gründe haben, vom Unwillen des Verkäufers über Unklarheiten oder fehlende Importgenehmigung bis hin zur fehlenden Bonität des Käufers, so dass die Käuferbank das Akkreditiv nicht eröffnet.
Den Verkäufer stellt das regelmäßig vor das Problem, dass er Unklarheit besitzt, ob denn die Voraussetzung zur Lieferung, nämlich die Zahlungssicherung durch das Akkreditiv, rechtzeitig vorliegen wird.
Wenn in dem Vertrag ein fester Lieferzeitpunkt vereinbart ist (in diesem Fall der Monat Juni), erzeugt das den Druck auf den Verkäufer, wie er sich verhalten soll. Soll er mit der Produktion beginnen oder warten bis das vereinbarte Akkreditiv vorliegt.
Wartet er, läuft er allerdings Gefahr, dass das Akkreditiv erst kurz vor der Lieferung eintrifft, und er dann Probleme hat, noch fristgerecht zu fertigen und zu liefern.
Beginnt er andererseits mit der Produktion so besteht die Gefahr, dass das Akkreditiv überhaupt nicht kommt und er dann die Ware bei sich stehen hat (was insbesondere bei Spezial- und Sonderanfertigungen problematisch ist).
In vergleichbaren Fällen hat es sich als hilfreich erwiesen, dass der Liefertermin variabel vereinbart und in Abhängigkeit vom Inkrafttreten des Vertrages gestaltet wird (beispielsweise Liefertermin 90 Tage nach Inkrafttreten des Vertrags). Dieses Inkrafttreten kann wiederum von einer Anzahlung oder eben vom Erhalt eines Akkreditivs wie vertraglich vereinbart abhängig gemacht werden.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche ‚legal opinion‘.
Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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