17. August 2021

Exportkontrolle  -  Neue Regeln für den Export von Dual-Use-Gütern

Ab dem 9. September 2021 müssen Unternehmen die geänderten Vorschriften der Dual-Use-Verordnung beachten. Dual-Use-Waren umfassen Güter, Software und Technologie, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt werden können. Die Behandlung dieser Güter ist ein zentraler Baustein des Exportkontrollrechts. Die Dual-Use-Verordnung soll das EU-System für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlungstätigkeit, der technischen Hilfe, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) modernisieren.

Speziell geregelt war sie in der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009, die nunmehr durch die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 neu gefasst worden ist. Sie tritt am 9. September 2021 in Kraft. Bis zu diesem Datum werden Anträge auf Ausfuhrgenehmigung auf der Grundlage der noch geltenden Dual-Use-Verordnung beschieden. Weiterhin Bestand haben die Genehmigungspflichten für die Güter, die in Anhang I der VO aufgeführt sind. Deshalb bleibt ein Blick in diese Güterlisten für den Unternehmer unerlässlich, wenn er das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung prüft. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 3 der VO. Sind die Güter nicht gelistet, ist dies auch weiterhin kein „Freibrief“. Vielmehr kann eine Genehmigungspflicht dann unter dem Gesichtspunkt der „sensitiven Verwendung“ bestehen („Catch-all-Regelung“) (Art. 4 der VO).
Die auch in anderen Zusammenhängen des Wirtschaftsrechts gesteigerte Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte schlägt sich auch in der neuen Dual-Use-VO nieder. So regelt Art. 5 eine spezielle Genehmigungspflicht für die Ausfuhr nicht gelisteter digitaler Überwachungsgüter. Diese besteht dann, wenn der Ausführer durch die zuständige Behörde unterrichtet wurde, dass „die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können“ (Art. 2 Nr. 20). Hat der Ausführer aufgrund seiner Sorgfaltspflichten Kenntnis von solchen Verwendungen erlangt, muss er davon die zuständige Behörde unterrichten, die dann über eine Genehmigungspflicht entscheidet.

Weitere wichtige Details der neuen Verordnung finden Sie hier auf der Seite der GTAI .

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