05. Juli 2020

Coronavirus und Vertragserfüllung bei höherer Gewalt

Angesichts der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus stellt sich für Unternehmen die Frage, ob dies die Leistungsverpflichtung bei Betroffenen beeinflussen kann, sie dadurch automatisch entfällt oder ob es besonderer Regelungen bedarf. Möglicherweise besteht aber auch weiterhin die Leistungsverpflichtung.

Grundsätzlich gilt, dass Verträge zu erfüllen sind. Vertragspartner sind an die Verträge gebunden und müssen diese erfüllen. Eine Kündigung ist nicht einfach so zulässig und kann auch Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Um dem entgegen zu treten und vorzubeugen sollten in Verträge Klauseln zur höheren Gewalt aufgenommen werden. Diese legen dann fest, dass die Nichterfüllung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unkontrollierbaren Ereignisses (= höhere Gewalt) bestimmte Folgen auslösen kann. Diese Folgen sind im Vertrag genauer zu regeln. Dazu könnte dann ein Haftungsausschluss für Ereignisse der höheren Gewalt zählen.

Was Fälle der höheren Gewalt darstellt, sollte im Vertrag im Zweifel genau definiert werden. Dies beugt späteren Streitigkeiten zwischen den Parteien zum Umfang der höheren Gewalt vor. Denn naturgemäß können Parteien hier unterschiedliche Vorstellungen haben. Klare Regelungen helfen dabei weiter. Viele Unternehmen kennen die Formulierung „Der Verkäufer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt“. Diese Klausel ist möglicherweise nicht ausreichend präzise gefasst. Eine Auflistung an Beispielen höherer Gewalt hilft hier weiter zur Klarstellung, sie sollte aber nicht abschließend sein, weil es möglicherweise noch andere Fälle geben kann, die ebenfalls höhere Gewalt darstellen und die Berücksichtigung finden sollen, an die die Parteien derzeit aber noch nicht denken. Eine Möglichkeit wäre es die obige Klausel zu ergänzen um die Beispiele, die zwischen den Parteien definitiv als höhere Gewalt gelten sollen. „Der Verkäufer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Beispiele: A, B, C…“. Dabei werden standardmäßig Formulierungen wie Krieg, Betriebsunterbrechungen usw. aufgenommen.

Gerade wenn man sich die Entwicklungen rund um das Coronavirus ansieht, sollten dort aber Begriffe wie Epidemien, Pandemien und infektiöse Krankheiten nicht fehlen.

Da es sich bei dem Coronavirus um eine infektiöse Krankheit und nun sogar Pandemie handelt, könnten das Coronavirus und seine Folgen hier unter diese Beispiele und somit unter die höhere Gewalt fallen.
Allerdings darf die höhere Gewalt erst nach Vertragsabschluss entstanden sein. Lag der Umstand bereits bei Vertragsabschluss vor, kann sich die betreffende Partei nicht auf höhere Gewalt berufen, da gerade kein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt. Der Umstand war bei Vertragsabschluss nämlich bekannt. Schließt ein Unternehmen somit heute Verträge ab, so wird man davon ausgehen, dass die Gefahr Coronavirus bekannt war und gerade kein unvorhergesehenes Ereignis darstellt.
Helfen kann in diesem Fall nur eine vertragliche Regelung, die beispielsweise einen Haftungsausschluss für Coronavirus ausdrücklich vereinbart, unabhängig vom Begriff der höheren Gewalt. Diese Klausel muss von den Vertragsparteien verhandelt werden.

Wenn derartige Klauseln zur höheren Gewalt nicht in Verträgen enthalten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren Rechts, dem der Vertrag unterliegt. Und das kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Das UN-Kaufrecht enthält beispielsweise eine Klausel über höhere Gewalt.
Unternehmen sollten ihre bestehenden Vertragsklauseln zur höheren Gewalt überprüfen und ggf. für die Zukunft zu überarbeiten. Unklarheiten oder Lücken in bestehenden Verträgen sollten die Vertragsparteien schließen. Dies gelingt wahrscheinlich am besten im Dialog mit dem Vertragspartner, da beide Vertragsparteien von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sein können.

Marc-André Delp (MLE), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Herfurth & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (AWF-Partner)

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