14. Mai 2024

Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist ein Instrument gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder außerhalb der EU. Das Grenzausgleichsystem gilt für den Import bestimmter Waren aus CO2-intensiven Sektoren und betrifft große Teile der deutschen Industrie. Seit dem 01. Oktober 2023 ist seitens der betroffenen Unternehmen eine gesonderte quartalsweise Meldung erforderlich.

Unternehmen sind bereits nach einmaliger Einfuhr betroffener Waren aus den Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium, die einen Wert von 150 € übersteigen, im Sinne des CBAM berichtspflichtig. Es ist keine jährliche Freigrenze seitens der EU-Kommission vorgesehen.

Hintergrund und Zielsetzung

Die CBAM-Verordnung hat das Ziel, den globalen Wettbewerbsnachteilen innereuropäischer Unternehmen mit hohen CO2-Zertifikatskosten entgegenzuwirken, indem Importe emissionsintensiver Waren aus Nicht-EU-Staaten mit einem vergleichbaren CO2-Preis in Form von Zertifikaten belegt werden. Dadurch soll eine Verlagerung von Treibhausgasemissionen (sog. Carbon Leakage) in Drittländer vermindert sowie das EU-Emissionshandelssystem gestärkt werden. Die Verordnung ist Teil des „Fit for 55“-Pakets der EU, mit dem die CO2-Emissionen innerhalb der EU bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55% gesenkt werden sollen.

Berichtspflichtige Unternehmen und Ausnahmeregelungen

Der CBAM gilt für alle Importeure (Zollanmelder) oder dessen indirekten Vertreter, die Produkte aus den Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium einführen. Hierzu gehören auch einige vor- und nachgelagerte Produkte wie beispielsweise Schrauben oder Muttern. Ausschlaggebend sind die genannten Zolltarifnummern bzw. kombinierte Nomenklaturen (KN-Codes) in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956.

Der Import von Rückwaren (Artikel 203 UZK), Kleinstsendungen (Sendungen bis zu einem Wert von EUR 150) sowie Waren für den privaten Gebrauch (z. B. Reisegepäck) wird nicht von der CBAM-Verordnung erfasst. Weitere Ausnahmen gelten für Waren mit Ursprung in den Ländern Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island und den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla. Es gibt keine Ausnahme bzgl. des Strommarkts.

Berichtspflichten

Im Übergangszeitraum zwischen den 01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 gelten vereinfachte Berichtspflichten und es sind noch keine finanziellen Ausgleichzahlungen zu entrichten (Abgabe von CBAM-Zertifikaten). In dieser Zeit müssen Importeure für jedes Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Ein erster Bericht war somit bis Ende Januar 2024 über das CBAM-Übergangsregister zu erstellen und abzugeben.
Die CBAM-Berichte werden über das seitens der EU-Kommission entwickelte CBAM-Übergangsregister eingereicht. Der Zugang zum Übergangsregister erfolgt in Deutschland über eine Verknüpfung des Zollportal Kontos mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“.

Im Rahmen dieses Berichts müssen Angaben über die Gesamtmenge der aus Drittländern importierten Warenart aufgeschlüsselt nach Produktionsanlagen, die mit der Herstellung in Zusammenhang stehenden Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart und den CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde, gemacht werden.

Ab Januar 2026 folgt dann die vollständige Implementierung des CO2-Grenzausgleichssystems. Ab diesem Zeitpunkt können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der EU einführen und müssen CBAM-Zertifikate entsprechend der Menge der auszugleichenden Emissionen der importierten Waren erwerben. Die Beantragung auf Zulassung als CBAM-Anmelder ist ab 31. Dezember 2024 möglich. Zugelassenen CBAM-Anmeldern wird eine CBAM-Kontonummer ausgestellt, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist. Zudem wird der Berichtszeitraum auf ein Kalenderjahr ausgedehnt. Die Informationen und Daten aus dieser jährlichen CBAM-Erklärung müssen ab 2026 durch einen Umweltgutachter oder eine, aktuell für das EU-ETS, akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden.

Handlungsempfehlungen

Das Thema CBAM ist hochkomplex, die einzelnen Umsetzungsschritte sind eng getaktet und bislang ist auch noch einiges nicht abschließend geklärt.

Wir empfehlen Ihnen die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten festzulegen und im ersten Schritt eine Übersicht der relevanten Importe nach Ursprungsland und Produktionsstätte zu erstellen. Berichtspflichtigen Unternehmen benötigen bei der CBAM-Umsetzung Expertise aus den unterschiedlichsten Bereichen wie Import, Einkauf, Nachhaltigkeit und Finanzen.

Im nächsten Schritt ist mit den Lieferanten eine Abstimmung hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen erforderlich. Diese müssen Ihnen Auskunft über deren verursachten Emissionen und Herstellungsprozesse geben, damit Sie diese für Ihre eingeführten Waren berichten können.

Bis Juli 2024 kann auf die durch die EU-Kommission festgelegten Emissions-Standardwerte zurückgegriffen werden. Ab 2025 ist die Ermittlung der CO2-Werte gemäß dem Anhang IV der CBAM-Verordnung vorzunehmen. Die darin dargestellten Berechnungsmethoden erheben die Emissionsdaten entweder auf Grundlage der Tätigkeitsdaten oder der Messung der Treibhausgas-Konzentration während der Herstellung. Deswegen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten aus Drittländern, auch wenn Sie zunächst auf die festgelegten Standardwerte zurückgreifen.

Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel auf der Informations-Webseite der EU-Kommission:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en

Zuständige nationale Behörde zum Thema CBAM ist die Deutsche Emissionshandels-stelle (DEHSt):
https://www.dehst.de/DE/CBAM/cbam_node.html


Diese Informationen wurden uns seitens unseres AWF Partners FACT Steuerberatungsgesellschaft mbH/ FACT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt. Gerne steht man Ihnen dort für Fragen im Rahmen der Umsetzung zur Verfügung und begleitet Sie auch gerne bei der Implementierung eines Prozesses.

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