Wir erhielten die folgende Anfrage: Unser Unternehmen hat eine Maschine im Gegenwert von EUR 60.000,-- nach Indien verkauft.

Der Vertrag ist auf EXW geschlossen worden, da unser Käufer die Ware bei uns am Werk abholt und den gesamten Transport auf eigene Kosten organisiert. Vorgesehen ist die Lieferung per Seefracht.
Um uns den Gegenwert der Zahlung zu sichern haben wir als Zahlungsbedingung ein Akkreditiv vereinbart. Dieses ist nun als Entwurf bei uns eingegangen.
Als Transportdokument ist ein On Board Ocean Bill of Lading vorgesehen. Nun fragen wir uns, wie wir damit umgehen sollen, da wir unsicher sind, wie wir an das Bill of Lading gelangen können. Haben Sie hier eine Empfehlung.
Die Einschätzung unseres Experten können Sie nachfolgend lesen (Stand Juli 2022) 

Ohne die genauen Umstände und vertraglichen Vereinbarungen zu kennen ist es oft schwierig, eine klare Meinung zu eentwickeln. In diesem Fall haben wir allerdings zwei Sachverhalte, die allgemeingültig beantwortet werden können.

Zum ersten ist dies die Vereinbarung der Klausel EXW. Dies dürfte grundsätzlich eher nicht zutreffend sein, da bei EXW der abholende Spediteur die Verladung auf eigene Kosten und Gefahr vornehmen müsste und zudem die Erledigung der anfallenden Formalitäten für die Ausfuhr der Ware ebenfalls in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. So sehen es die Reglungen der Incoterms (R) vor. EXW wird zwar häufig vereinbart, aber in der Praxis dann meistens nicht klauselkonform gehandhabt, was zu Problemen führen kann.
Die passendere Klausel in Ihrem Fall wäre vermutlich FCA, wo die Verladung durch den Verkäufer auf das abholende Fahrzeug erfolgt und zudem die Ausfuhrformalitäten durch Sie als Verkäufer erledigt werden.
Diese Betrachtung steht allerdings in diesem Fall nicht im Mittelpunkt, sondern die Frage:
EXW (oder auch FCA, da hä#tten wir den gleichen Sachverhalt) im Kontext eines Akkreditivs. Und hier ist die grundsätzlichen Antwort: Schwierig.
Grundsätzlich ist ein Akkreditiv im Kontext einer EXW (oder besser FCA) Vereinbarung problematisch. Sie lassen sich ja das Akkreditiv geben, um Sicherheit für die Zahlung bekommen, und Voraussetzung dafür ist die ordentliche Bedienung des Akkreditivs, zu dessen Dokumentation üblicherweise ein Transportpapier gehört.
Das heißt, bei EXW/FCA sind Sie allerdings darauf angewiesen, dass die Ware auch wirklich abgeholt wird. Erledigt dies der Käufer nicht vereinbarungsgemäß, dann bekommen Sie kein Transportpapier, können Ihr Akkreditiv vermutlich nicht bedienen und erhalten somit kein Geld - was besonders bei Spezialanfertigungen sehr problematisch werden kann.

In vorliegendem Fall haben wir zudem noch als Transportpapier ein Bill of Lading , und damit wird es nicht nur schwierig, sondern annähernd unmöglich, dass Sie dieses so bekommen, wie Sie es zur Dokumenteneinreichung benötigen.
Wenn der Spediteur des Käufers bei Ihnen vom Hof fährt, dann ist die Ware für Sie fort. Einen Zugriff haben Sie nicht mehr. Die Ware ist allerdings noch lange nicht auf dem Schiff, und erst dann gibt es das shipped on board Bill of Lading. Und das bekommt vermutlich der Käufer, denn der ist der Auftraggeber für den Seetransport. Ob und wann der Ihnen das B/L zukommen lässt ist völlig offen. Somit werden Sie unter Umständen das Akkreditiv nicht bedienen können und somit ihren Anspruch auf Zahlung auf diesem Weg nicht erlangen.

Eine Möglichkeit für solche Fälle könnte die Verwendung eines Multimodalen Transportdokuments sein . Das ist ein Transportdokument für mindestens zwei verschiedene Beförderungsarten. Es weist, neben dem Verladehafen / Bestimmungshafen auch zusätzlich noch einen Übernahmeort und Zielort aus.
In genannten Fall wäre dann vermutlich der Übernahmeort Ihr Werk, wo der abholende Spediteur Ihnen das Multimodale Transportdokument unterzeichnet im Gegenzug zur Abholung übergibt.
Wichtig ist, dass das Multimodale Transportdokument nicht die Bedingung enthält 'shipped on board', denn das ist nun mal bei Abholung noch nicht der Fall, sondern lediglich 'Received for shipment' oder 'intended for shipment'.
Um sicher zu gehen, dass dieses auch wirklich den Akkreditivbestimmungen entspricht bietet es sich an, im Vorfeld einen Entwurf des ausgefüllten Dokuments Ihrer Bank zur Vorprüfung herein zu reichen , da es bei Verwendung dieser Papiere manchmal abweichende Meinungen gibt.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne besorgen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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