Ein exportierendes Unternehmen hatte sich für seine Lieferung nach China mit einem Akkreditiv abgesichert, um damit die Zahlung für die Lieferung sicher zu stellen. Glaubte man jedenfalls.
Das unschöne Erwachen kam mit der Erstellung der Dokumente, denn da geriet das ganze Konstrukt ins Wanken.
Im Akkredtitv, welches vereinbarungsgemäß avisiert wurde und das man nach Eingang überflogen hatte, hatte sich alles ganz plausibel gelesen.
Lesen Sie mehr zu diesem Fall:
Wir erhielten die folgende Anfrage: Wir liefern eine größere Menge an Düngemitteln nach Indien im Gesamtbetrag von EUR 84.000,--. Die Lieferungen haben wir uns mit einem Akkreditiv abgesichert, welches wir zudem durch unsere deutsche Korrespondenzbank haben bestätigen lassen.
Im Akkreditiv sind Teillieferungen ausdrücklich erlaubt. Vereinbart sind insgesamt 4 Teillieferung, startend im März und dann jeweils folgend im April, Mai und Juni. Aufgrund eines Produktionsengpasses konnten wir die erste Lieferung nicht, wie geplant, zum 20. März durchführen, wollen diese Teilmenge nun aber nach Rücksprache mit unserem Kunden zusammen mit der Aprillieferung, welche wir derzeit vorbereiten, dann versenden.
Nun erfahren wir völlig überraschend von unserer Bank, das diese aufgrund der nicht erfolgten Lieferung im März das Akkreditiv, bzw. die Bestätigung, als nicht mehr gültig betrachtet. Das widerspricht unsrer Meinung nach den erlaubten Teillieferungen. Können Sie uns hierzu einen Tipp geben?
Unser Experte antwortete wie folgt:
Uns erreichte die folgende Anfrage im Kontext der Bearbeitung eines Export Akkreditivs : Immer wieder gibt es bei uns in der Exportabteilung Diskussionen darüber, ob und wann durch uns ein Wechsel zu erstellen ist. Die eine Meinung ist, wenn es im Akkreditiv verlangt ist muss immer ein Wechsel ausgestellt werden. Eine andere Meinung lautet, dass dies früher so war, aber nicht mehr so ist und nur erforderlich, wenn die Bank bei der Dokumentenprüfung es ausdrücklich verlangt. Die Einschätzung unseres Experten lautet hierzu wie folgt:
Wir erhielten die folgende Anfrage: Wir haben eine Frage zu der Änderung eines Akkreditivs, bzw., ob diese Änderung auch ohne unsere ausdrückliche Ablehnung nun gilt oder nicht.
Wir haben ein Akkreditiv aus Indien, in welchem die Verladung per Seefracht vorgesehen war. Vor vier Wochen erhielten wir eine Änderung zu diesem Akkreditiv, dass der Transport nunmehr nicht per See, sondern per Luftfracht erfolgen soll. Dieser Änderung hätten wir so nicht zugestimmt, da es sich um eine CPT Lieferung handelt und somit die Transportkosten zu unseren Lasten gehen. Um zustimmen zu können, hätte, aufgrund der höheren Transportkosten bei Luftfracht, auch der Akkreditivbetrag erhöht werden müssen.
Leider erfolgte auf die Änderung keine Reaktion unsererseits, da die Sachbearbeiterin im Urlaub war und die Änderung einfach in der Akte angelegt wurde. Sie wurde erst wieder offensichtlich, als nun der Versand vorbereitet wurde.
Frage ist, was nun zu tun ist. Gilt die Änderung oder gilt sie nicht?
Die Einschätzung unseres Experten können Sie nachfolgend lesen (Stand August 2023)
Für die Lieferung einer Anlage nach Brasilien im Gesamtwert von EUR 645.000,-- erfolgte die Zahlungsabsicherung über ein Akkreditiv. Lieferung sollte per Luftfracht erfolgen, Teillieferungen waren nicht erlaubt.Die Lieferung erfolgte fristgerecht mit zwei unterschiedlichen Flugzeugen welche beide am gleichen Tag mit akkreditivgerechter Route flogen. .Als Dokument wurde 1 Airwaybill vorgelegt, auf dem die beiden Flugnummern vermerkt waren. Die aufnehmende Bank wies die Dokumentation als nicht akkeditivkonform wegen verbotener Teilverladung zurück.
De Exporteur berief sich auf ‚Nicht Teilversand‘, da er die Lieferung mit einem einzigen Airwaybill belegt hatte.
Welche Sichtweise ist nun die Richtige? Unser Experte antwortete wie folgt:
Wir erhielten die folgende Anfrage: Für eine Lieferung von Farbe (in Behältnissen, vereinbart waren 600 Eimer in einem Gesamtwert von 12.000 EUR , haben wir uns zur Sichertellung der Zahlung ein Akkreditiv geben lassen. Nach nunmehr erfolgter Lieferung haben wir bei unserer Bank die entsprechenden Dokumente eingereicht.Wir haben jetzt von unserer Hausbank die Information erhalten, dass die Rechnung so, wie wir sie über EUR 12.000,-- vorgelegt haben, nicht vorbehaltsfrei aufgenommen werden kann, da Sie nicht akkreditivkonform sei. Das können wir nachvollziehen.
'Eine Nachfrage durch das Aussenwirtschaftsforum ergab folgenden ergänzenden Sachverhalt.
In der Warenbeschreibeung des Akkreditivs stand wie folgt: '....as per contract no. xxxx 600 buckets ....' .
Nun hatte man seitnes des Akkreditivbegünstigten ein neues Produkt mitliefern wollen, um dieses dem Käufer zu präsentieren, und hatte daher in der Rechnung wie folgt geschrieben:
600 Bucktes EUR 12.000,--
5 Buckets ... free of chrg
total amount EUR 12.000,--
Dies war durch die Hausbank jetzt moniert wurden mit der Begründung, dass die Aufführung der zusätzlichen 5 Eimer, wenn auch kostenfrei, nich akkreditikonform ist.
Das konnte der Exporteur nicht verstehen, da dies doch ein kostenfreie Zugabe für den Käufer sei.
Die Einschätzung unseres Experten können Sie nachfolgend lesen (Stand November 2022)
27. April 2020
Die Corona-Pandemie stellt die globale Handelsfinanzierung vor neue, unbekannte Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für das Akkreditivgeschäft, das von der Präsentation von Originaldokumenten innerhalb bestimmter Fristen abhängt. So sind zurzeit u.a. Partner- bzw. Korrespondenzbanken nur schwer erreichbar oder es ist die physische Präsentation von Dokumenten gar nicht mehr erlaubt. Deshalb hat eine Expertengruppe der ICC-Bankenkommission innerhalb kurzer Zeit einen Leitfaden erstellt, wie die ICC-Bankenregeln (UCPs, eUCPs, URDGs, URCs, eURCs, URRRs, URBPOs) in Corona-Zeiten angewendet werden können.
Wir erhielten die folgende Anfrage: Unser Unternehmen hat eine Maschine im Gegenwert von EUR 60.000,-- nach Indien verkauft.
Der Vertrag ist auf EXW geschlossen worden, da unser Käufer die Ware bei uns am Werk abholt und den gesamten Transport auf eigene Kosten organisiert. Vorgesehen ist die Lieferung per Seefracht.
Um uns den Gegenwert der Zahlung zu sichern haben wir als Zahlungsbedingung ein Akkreditiv vereinbart. Dieses ist nun als Entwurf bei uns eingegangen.
Als Transportdokument ist ein On Board Ocean Bill of Lading vorgesehen. Nun fragen wir uns, wie wir damit umgehen sollen, da wir unsicher sind, wie wir an das Bill of Lading gelangen können. Haben Sie hier eine Empfehlung.
Die Einschätzung unseres Experten können Sie nachfolgend lesen (Stand Juli 2022)
Die Mitarbeiterin eines exportierenden Unternehmens ruft aufgeregt an und schildert folgendes Problem. Sie ist soeben dabei die Dokumente für ein Exportakkreditiv zusammen zu stellen und ihr ist nun die folgende Problematik aufgefallen. Für eine zweite Rate unter einem Akkreditiv ist es Ihr nicht möglich, die vorgeschriebene Vorlegungsfrist von 21 Tagen einzuhalten. Kann Ihr geholfen werden? Und was ist zu tun?
Das Akkreditiv weist die Bestimmungen wie folgt auf:
31D: Verfall 20.12.2014
44C: Letzter Versand 10.10.2014
48: Vorlegungsfrist 21 days
70 % of lc amount to be paid at sight against:
Commercial invoice in 3 fold
Full set on board ocean bills of lading
Insurance Policy
Packing list in 2 fold
30 % of lc amount to be paid 60 days after shippingg date against:
Commercial invoice in 3 fold
Non negotiable copie of B/L
Declaration about succesfully testrun of equipment, countersigned by SGS ….
Nun fragt Sie sich, wie für den zweite Rate eine ordnungsgemäße Dokumentation erstellt werden kann, da für diese die vorgeschriebene Vorlegungsfrist von 21 Tagen ja keinesfalls gewahrt werden kann. Unser Experte antwortete wie folgt:
Wir haben folgendes Problem: Wir sind ein im Exportgeschäft recht unerfahrenes Unternehmen und senden unsere Waren ins Auslnad üblicherweise mit unserem Kurierdienst. Nun haben wir einen neuen Kunden in China, der von uns Waren beziehen möchte. Uns wurde empfohlen, mit einem Akkreditiv zu arbeiten und wir haben eins erhalten, allerdings schreibt dieses vor, das die Lieferung mit Air China erfolgen soll - bisher liefern wir per Kurier und möchten es auch dieses Mal so handhaben. Ist das dennoch in Ordnung?
Die Antwort unseres Experten lautet wie folgt:
Christoph Külzer-Schröder
Weidenweg 23 | D - 34292 Ahnatal Weimar
Fon +49 (0) 176. 1034 7866 |