Wenn Unternehmen ausländische Gäste, insbesondere aus den sogenannten Nicht-Schengen-Staaten, einladen,können Sie unter Umständen in erheblichem Umfang für Schäden hafte, die durch die Gäste verursacht werden.
D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Abgeschlossen wird die D&O Versicherung durch das Unternehmen für seine Organe wie Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat u. ä. sowie leitenden Angestellten (Prokuristen), also alle, die die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen haben. Es handelt sich dabei um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen (auch als Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet) zählt. Abgeschlossen wird die D&O Versicherung zwar durch das Unternehmen, sie bietet jedoch ausschliesslich Schutz für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht für das Unternehmen selbst. Damit schützt das Unternehmen die Versicherten gegenüber Ansprüchen von dritter Seite gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter (z.B. durch Aktionäre, Gesellschafter u.Ä.), bei denen unter Umständen die so Versicherten sonst mit Ihrem Privatvermögen haften müssten.
2. April 2020
Laut Experten werden in der aktuellen Krise die Klagen der Aktionäre oder der Gesellschafter gegen das Management überproportional steigen. Die Argumentation basiert auf dem Vorwurf der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Handlung bzgl. der Folgen des Virus für das Unternehmen.
Ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Kassel verhandelte mit einem russischen Unternehmen mit Sitz in Moskau eine Warenlieferung im Wert von 100.000 Euro.
Es gelang dem deutschen Unternehmen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde zu legen. Diese sind zweisprachig, sowohl in der deutschen als auch in der russischen Sprache und beinhalten eine Klausel hinsichtlich des Vorrangs der deutschen Fassung.
Das russische Unternehmen akzeptierte die AGB und bestätigte dies schriftlich. Derart, aus Sicht des Exporteurs gut gerüstet und rechtlich abgesichert , wurde die Ware nach 30% Vorkasse produziert und ordnungsgemäß nach Moskau geliefert. Was nicht kam war der der Geldeingang über die verbleibenden 70%. Auch auf mehrere Mahnungen reagierte der russische Kunde nicht, verstand mit einem Mal kein Englisch mehr und die vorher gute Kommunikation per Telefon und EMail zeigte sich mit einem Mal gestört.
Was tun?
(Stand Juni 2020) Ein Unternehmen erhielt von seinem Kunden folgendes Schreiben: „Wir exportieren unsere Erzeugnisse in Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat. Zollbegünstigt sind nur 'Ursprungserzeugnisse', d.h. die Waren, die ganz oder zu einem wesentlichen Teil in der EU hergestellt worden sind. Wir sind daher gezwungen, uns darüber Gewißheit zu verschaffen, ob auch die von Ihnen bezogenen Waren in diesem Sinne 'Ursprungserzeugnisse' sind. Dazu dient die beigefügte Lieferantenerklärung, die wir für Sie vorbereitet haben. Sie soll für alle Lieferungen gelten, die Sie innerhalb von zwei Jahren an uns durchführen.
Wir bitten Sie, die Lieferantenerklärung zu ergänzen (im Falle Ursprung Deutschland bitte das entsprechende Bundesland und im Falle Ursprung EU das entsprechende Land angeben) und zusammen mit der beigefügten Anlage rechtsverbindlich unterschrieben an uns zurückzusenden.
Erklärungen ohne diese eindeutigen Angaben werden vom Zoll nicht anerkannt.“
Was hat es mit dieser Anfrage auf sich? Müssen wir eine Lieferantenerklärung abgeben? Wir haben keine rechtliche Grundlage dazu gefunden. Dazu erklärt die IHK Kassel-Marburg:
Wir sind ein Unternehmen der Kosumgüterindusie und haben erstmals eine Lieferung in die USA durchgeführt. Es handelte sich um eine Palette mit insgesamt 9 darauf befindlichen Kartons. Wie gewohnt haben wir als Verpackungseinheit genannt: 1 Palette.
Nun haben wir die Information erhalten, dass die Ware nicht direkt abgefertigt werden konnte, sondern wegen einer Korrektur zunächst im Zolllager verblieb. Das führt jetzt zu ärgerlichen Verzögerungen und Mehrkosten. Für eine kurze Information, was hier aus Ihrer Sicht passiert ist und ie das künftig vermieden werden kann besten Dank im Voraus.
Und so antwortet der Experte:
Ein Unternehmen aus der Bauindustrie hatte beschlossen in Indien tätig zu werden. Über Jahre hatte man sich mit den umfassenden Regularien vor Ort beschäftigt und die entsprechenden Ämter für die erforderlichen Genehmigungen konsultiert: Dementsprechend glaubte man sich gut aufgestellt. Doch bereits nach kurzer Tätigkeit im Land kam der Schock. Eine maoistische Organisation erpresste das Unternehmen. Sie forderte das Einstellen aller Tätigkeiten und den unverzüglichen Abzug aus dem Land und drohte andernfalls die Betriebsstelle zu sprengen. Der Geschäftsführer steckte in der Klemme. Keinesfalls wollte er das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter aufs Spiel setzen. Andererseits waren bereits erhebliche Investitionen in das indische Engagement getätigt. Was tun? Wie einen Ausweg zu finden?
Christoph Külzer-Schröder
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