Die Mitarbeiterin eines exportierenden Unternehmens ruft aufgeregt an und schildert folgendes Problem. Sie ist soeben dabei die Dokumente für ein Exportakkreditiv zusammen zu stellen und ihr ist nun die folgende Problematik aufgefallen. Für eine zweite Rate unter einem Akkreditiv ist es Ihr nicht möglich, die vorgeschriebene Vorlegungsfrist von 21 Tagen einzuhalten. Kann Ihr geholfen werden? Und was ist zu tun?


Das Akkreditiv weist die Bestimmungen wie folgt auf:

 31D: Verfall 20.12.2014
 44C: Letzter Versand 10.10.2014
 48: Vorlegungsfrist 21 days

70 % of lc amount to be paid at sight against:

 Commercial invoice in 3 fold
 Full set on board ocean bills of lading
 Insurance Policy
 Packing list in 2 fold

30 % of lc amount to be paid 60 days after shippingg date against:

 Commercial invoice in 3 fold
 Non negotiable copie of B/L
 Declaration about succesfully testrun of equipment, countersigned by SGS ….

Nun fragt Sie sich, wie für den zweite Rate eine ordnungsgemäße Dokumentation erstellt werden kann, da für diese die vorgeschriebene Vorlegungsfrist von 21 Tagen ja keinesfalls gewahrt werden kann. Unser Experte antwortete wie folgt:

Die Lösung ist in diesem Fall ganz einfach, denn die Vorlegungsfrist bezieht sich auf Original-Transportdokumente (gemäß den ERA 600 Art, 19-25). Bei der Vorlage von Kopien, Fotokopien, NN Copies usw. reicht die Wahrung der Akkreditivgültigkeit. Das bedeutet für diesen Fall (bei Versand z.B. am 10.10.2014 gem. Transportdokument) reichen für eine akkreditivkonforme Dokumenteneinreichung die Wahrung der Fristen:
Für den ersten Teil (70%) - 01.11.2014 und für den zweiten Teil (30%) – 10.12.2014

Quelle: ibs Außenwirtschaftsberatung Külzer-Schröder - Oktober 2014

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