Für die Lieferung einer Anlage nach Brasilien im Gesamtwert von EUR 645.000,-- erfolgte die Zahlungsabsicherung über ein Akkreditiv. Lieferung sollte per Luftfracht erfolgen, Teillieferungen waren nicht erlaubt.Die Lieferung erfolgte fristgerecht mit zwei unterschiedlichen Flugzeugen welche beide am gleichen Tag mit akkreditivgerechter Route flogen. .Als Dokument wurde 1 Airwaybill vorgelegt, auf dem die beiden Flugnummern vermerkt waren. Die aufnehmende Bank wies die Dokumentation als nicht akkeditivkonform wegen verbotener Teilverladung zurück.
De Exporteur berief sich auf ‚Nicht Teilversand‘, da er die Lieferung mit einem einzigen Airwaybill belegt hatte.
Welche Sichtweise ist nun die Richtige? Unser Experte antwortete wie folgt:
Gemäß den Einheitlichen Richtlinien ERA 600 ART 31b wird ausdrücklich vermerkt:
…eine Dokumentenvorlage die aus einem…Transportdokument besteht und Verladung auf mehr als einem Beförderungsmittel innerhalb derselben Beförderungsart ausweist, wird als eine Teilverladung abdeckend angesehen, selbst wenn die Beförderungsmittel an demselben Tag zu demselben Ziel abgehen…
In den Erläuterungen zu den ERA 600 , den ISBP 745, wird in H18 explizit in Bezug auf Luftfracht ergänzt:
…Dispatch on more than one aircraft is a partial shipment, even if each aircraft leaves on the same day for the same destination…
Die Bank wies somit die Dokumente als nicht akkreditivkonform zu Recht zurück.
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