Ein exportierendes Unternehmen hatte sich für seine Lieferung nach China mit einem Akkreditiv abgesichert, um damit die Zahlung für die Lieferung sicher zu stellen. Glaubte man jedenfalls.

Das unschöne Erwachen kam mit der Erstellung der Dokumente, denn da geriet das ganze Konstrukt ins Wanken.
Im Akkredtitv, welches vereinbarungsgemäß avisiert wurde und das man nach Eingang überflogen hatte, hatte sich alles ganz plausibel gelesen.
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Auszug:

44A.      SHIPM./DISP./TKG.IN CHG.:
             AT/FROM:                              European Seaport
44B:      FÜR TRANSPORTATION TO:      Shanghai Port
44C:      LATEST DATE OF SHIPMENT:     20.08.2018

45A/B:   DESCRIPTION OF GOODS AND/OR SERVICE

Equipment for xxxxxxxxxx according to contract 334455 dd. 07.10.2017

46A/B:   DOCUMENTS REQUIRED

            1. Duly signed commercial invoice in 1 original and 4 copies
               for total value of the goods
            2. Full Set clean on board ocean B/L to order blank endorsed
            3. Certificate of origin issued by local chamber of
                commerce in 2 originals and 3 copies

47A/B:    ADDITIONAL CONDITIONS

Documents issued before date of letter of credit are not acceptable.

Die IHK lehnte es schlichtweg ab, ein zweites Original des geforderten Ursprungszeugnis zu erstellen und lag damit absolut richtig. Es darf immer nur 1 Original des Ursprungszeugnises erstellt werden, Kopien in beliebiger Anzahl.
Diese Bedingung konnte somit nicht erfüllt werden, und für eine Änderung reichte die Zeit nicht mehr.
Das hätte richtig schief gehen können. Zum Glück erklärten sowohl der Käufer als auch die Akkreditivbank sich bereit, trotz dieser Abweichung die Dokumente aufzunehmen und Zahlung zu leisten.

Tipp für die Zukunft: Unmittelbar nach Erhalt das Akkreditiv gründlich prüfen (oder prüfen lassen) ob alle Bedingungen ausnahmslos aus eigener Kraft erfüllt werden können. Hilfreich hierbei kann eine Checkliste sein. Ein Muster finden Sie - hier -.

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