Uns erreichte die folgende Anfrage im Kontext der Bearbeitung eines Export Akkreditivs :  Immer wieder gibt es bei uns in der Exportabteilung Diskussionen darüber, ob und wann durch uns ein Wechsel zu erstellen ist. Die eine Meinung ist,  wenn es im Akkreditiv verlangt ist muss immer ein Wechsel ausgestellt werden. Eine andere Meinung lautet, dass dies früher so war, aber nicht mehr so ist und nur erforderlich, wenn die Bank bei der Dokumentenprüfung es ausdrücklich verlangt. Die Einschätzung unseres Experten lautet hierzu wie folgt:

 

Auf die Frage, in welchen Fällen im Falle eines Akkreditivs im Rahmen der Vorlage der Dokumente eine Tratte (bzw. ein Wechsel) auszustellen ist, hilft ein Blick auf die Felder 42.

Immer dann, wenn hier in den Feldern 42, die folgenden Felder/Bedingungen enthalten sind:
Field 42 C Drafts at   … sight   (oder auch after sight, z.B. 120 days after sight/after shipmentdate oder ähnliches)
Field 42 D Drawee:   ... Issuing Bank oder LC Bank
dann ist ein Wechsel/Tratte auszustellen.

Kurz gesagt: Ein Wechsel/Tratte ist immer dann auszustellen, wenn das Akkreditiv vorschreibt, dass dieser auf die LC-Bank zu ziehen ist.

Wenn hingegen der Wechsel/Tratte auf die avisierende/negotiierende Bank (häufig die Hausbank des Begünstigten) zu ziehen ist und es sich zudem um eine Sichttratte handelt,
(das liest sich dann wie folgt:
Field 42C Drafts at sight
Field 42D Drawee: Advising Bank/ negotiating Bank, bzw. der SWIFTCODE der avisierenden/negotiierenden Bank)
ist üblicherweise (ggfls mit der entsprechenden Bank abzustimmen) eine Einreichung dieses Wechsels/Tratte nicht erfoderlich.

Nachsichttratten hingegen sind auch dann einzureichen, wenn diese auf die avisierende/negotiierende Bank gezogen sind.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche  legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

 

Außenwirtschaftsforum
ein Projekt der ibs Außenwirtschaftsberatung Külzer-Schröder & beteiligter Partner

Christoph Külzer-Schröder
Weidenweg 23 | D - 34292 Ahnatal Weimar

Fon +49 (0) 561. 430 25 30 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.  |  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.