(Stand Juni 2020)  Ein Unternehmen erhielt von seinem Kunden folgendes Schreiben: „Wir exportieren unsere Erzeugnisse in Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat. Zollbegünstigt sind nur 'Ursprungserzeugnisse', d.h. die Waren, die ganz oder zu einem wesentlichen Teil in der EU hergestellt worden sind. Wir sind daher gezwungen, uns darüber Gewißheit zu verschaffen, ob auch die von Ihnen bezogenen Waren in diesem Sinne 'Ursprungserzeugnisse' sind. Dazu dient die beigefügte Lieferantenerklärung, die wir für Sie vorbereitet haben. Sie soll für alle Lieferungen gelten, die Sie innerhalb von zwei Jahren an uns durchführen.

Wir bitten Sie, die Lieferantenerklärung zu ergänzen (im Falle Ursprung Deutschland bitte das entsprechende Bundesland und im Falle Ursprung EU das entsprechende Land angeben) und zusammen mit der beigefügten Anlage rechtsverbindlich unterschrieben an uns zurückzusenden.
Erklärungen ohne diese eindeutigen Angaben werden vom Zoll nicht anerkannt.“

Was hat es mit dieser Anfrage auf sich? Müssen wir eine Lieferantenerklärung abgeben? Wir haben keine rechtliche Grundlage dazu gefunden. Dazu erklärt die IHK Kassel-Marburg:

Die Europäische Gemeinschaft und später die Europäische Union hat mit zahlreichen Ländern Präferenzabkommen geschlossen. Danach werden bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Zollvergünstigungen oder sogar Zollfreiheit gewährt. Das exportierende Unternehmen muß zunächst selbst prüfen, ob es die Präferenzregeln einhält. Das ist bei einer Ware, die vollständig selbst hergestellt wird, einfach zu beurteilen. Häufig werden aber fertige Waren oder Vorprodukte von anderen Unternehmen bezogen. Als Nachweis über den präferenziellen Ursprung dieser Waren dienen Lieferantenerklärungen (LE), entweder als Einzel-LE bei einmaligen Lieferungen oder Langzeit-LE (für max. zwei Jahre) bei mehrmaligen oder regelmäßígen Lieferungen. Die Angabe des Herstellungslandes in der EU ist möglich, aber nicht zwingend, und wird von der Zollverwaltung geduldet. Die Angabe eines Bundeslandes ergibt keinen Sinn.

Die LE ist eine privatrechtliche Zusicherung, mit der bestimmte Beschaffenheitsmerkmale einer Ware erklärt werden. Die Ausstellung einer LE kann (oder besser: sollte) bereits im Kaufvertrag vereinbart werden. Dies gilt im Übrigen auch für andere Nachweise, wie z.B. Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen, Dual-Use-Eigenschaft, Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen u.ä. Dann besteht ein eindeutiger Rechtsanspruch auf Erteilung der betreffenden Bescheinigungen.
Ist nichts vereinbart, liegt es im Ermessen des liefernden Unternehmens, seinen Kunden damit zu versorgen. Bei einer guten und auf Langfristigkeit angelegten Geschäftsbeziehung sollte dies aber eine Selbstverständlichkeit sein. Über die Aufteilung der für die Nachweise entstehenden Kosten muss man sich dann noch verständigen.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche  legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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