Wir erhielten die folgende Anfrage seitens eines exportierenden Unternehmens: Hallo zusammen! Vielleicht könnten Sie uns bei der Lösung eines immer wieder kehrenden Problems helfen. Übliches Procedere unseres Vertriebs ist die Erstellung von Angeboten ins Ausland auf Basis FCA. Dies erfolgt vor allem vor dem Hintergrund, dass wir meistens mit kundenspezifischen Sonderfertigungen arbeiten und hierbei zur Zeit der Angebotserstellung noch nicht sicher ist, wie die Ware zu verpacken sein wird. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung lauten dann durchgängig auf FCA.

Immer wieder erleben wir allerdings, dass der Käufer, statt die Ware abzuholen, dann doch den Versand durch uns erledigt haben möchte. Dementsprechend ändern wir die Incoterms in der Proformarechnung dann auf DAP ab und berechnen dem Kunden ergänzend zum ursprünglichen Angebot die Verpackungs- und Versandkosten.
Nun wurden wir durch unseren Wirtschaftsprüfer angehalten, unbedingt übereinstimmende Incoterms auf AB und auszuweisen.
Nun fragen wir uns, wie wir dieses Problem lösen könnten: Sollten wir künftig gleich im Angebot die Klausel DAP verwenden mit Zusatz „… in Abweichung von den Regelungen der Incoterms ® 2010 sind die anfallenden Frachtkosten nicht im genannten DAP Preis enthalten, sondern werden separat in der aktuell anfallenden Höhe dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt…“
Oder sollten wir dem Kunden dann eine geänderte Auftragsbestätigung mit Abänderung auf DAP schicken? Danke vorab für Ihre Unterstützung!

Und so antwortete unser Experte:

(Wichtiger Hinweis: Die Antwort auf diese Frage erfolgte auf Basis der durch das anfragende Unternehmen zugrunde gelegten Incoterms (R) 2010.

Gerne beziehe ich mich auf Ihre Anfrage bezüglich der Thematik FCA und separate Frachtkostenberechnung.
Zunächst einmal würde ich Ihnen, auf Basis dessen was mir zu diesem Fall bekannt ist und geraten zu sein scheint, grundsätzlich nicht empfehlen auf die Klausel DAP umzustellen. Diese passt bei der beschriebenen Konstellation, da Sie ja die Frachtkosten separat berechnen wollen, nicht wirklich, wie Sie selbst schon schreiben. Vielmehr wirkt sich die Anwendung der DAP Klausel nicht nur auf die Verteilung der Kosten aus. Die Klausel DAP hätte nämlich zudem für Sie den Nachteil, dass der Gefahrübergang/Lieferung nicht wie bisher am benannten Lieferort, also vermutlich bei Ihrem Unternehmen mit Übergabe an den abholenden Frachtführer stattfindet, sondern erst, wenn die Lieferung den Bestimmungsort (vermutlich beim Käufer) erreicht hat.
Hier stellen Sie sich vermutlich besser, wenn Sie die Klausel FCA beibehalten, diese allerdings mit einem separaten Zusatz im Angebot/Vertrag ein wenig erweitern. (Diese Möglichkeit sehen die Incoterms ® 2010 Regeln in Punkt A3 bezüglich des Beförderungsvertrages sogar explizit vor, da der von Ihnen geschilderte Sachverhalt, dass der Verkäufer den Transport trotz FCA organisieren soll, gar nicht so selten vorkommt). Um sich hier bezüglich der Kostenübernahme durch den Käufer abzusichern lautete in vergleichbaren Fällen solch eine Formulierung beispielsweise ...ergänzend/abweichend zu den Incoterms (R) 2010 Regeln organisiert der Verkäufer auf Wunsch, Kosten und Gefahr des Käufers den Transport bis ... .
Sprechen Sie Ihre Kunden am besten einmal so an, vielleicht lässt sich damit die Problematik relativ einfach regeln.

Wichtiger Hinweis! Stand 2019 - Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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