( Stand Mai 2020) Von einem exportierenden Unternehmen erhielten wir die folgende Anfrage:
Wir liefern per Seefracht nach Südafrika an einen unserer Kunden auf Basis „DAP Werk des Käufers RSA-Johannesburg. Immer wieder entflammt die Diskussion darüber, wer die in Südafrika entstehenden/anfallenden „Cargo Dues“ zu bezahlen hat.
Hierzu haben wir auch bereits unseren Reedereiagenten angesprochen. Dieser vertritt die Meinung, dass diese Kosten nicht zur Fracht gehören sondern sich, gemeinsam mit den Zöllen/Steuern, auf die Einfuhrabfertigung in RSA beziehen und daher durch den Empfänger zu zahlen sind. Der Empfänger in RSA ist jedoch der Meinung, dass die Cargo Dues von uns zu zahlen sind. Über eine Information hierzu würden wir uns freuen.
Die Einschätzung unseres Experten lautet wie folgt:
Cargo Dues, auch Wharfage Charges genannt, sind unserem Kenntnisstand nach als Hafen- oder Kainutzungsgebühren zu betrachten. Diese Kosten gehören zwar nicht direkt zur Fracht, stehen aber letztlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser. Üblicherweise hat die Shipping Line sicherzustellen, dass diese Abgaben durch ihren Kunden (und das ist in diesem Fall und Konstellation der Verkäufer) auch beglichen wird.
Es sind somit vermutlich keine Abgaben, die als Einfuhrformalitäten betrachtet werden könnten, sondern im Kontext der Transportmodalitäten anfallende Kosten bis zum Erreichen des Bestimmungsorts zu sehen.
In den Regelungen der Incoterms (R) 2020 heisst es hierzu bei der DAP Klausel bezüglich der Kostentragung:
A9 Der Verkäufer muss
a. ...bis zur Lieferung gemäß A2 alle die Ware und ihren Transport betreffenden Kosten zu tragen ....
b. ...alle Kosten und Gebühren für die Entladung am Bestimmungsort, sofern diese Kosten und Gebührengemäß Beförderungsvertrag zu Lasten des Verkäufer gehen....
Vermutlich werden Sie somit (siehe oben) als Auftraggeber des Transports nicht umhin kommen, die Kosten zu zahlen. Zur eindeutigen Klärung könnte es helfen, den Transportvertrag bezüglich dieser Abgaben zu prüfen, die Erfahrung zeigt allerdings, dass diese Kosten (von deren Übernahme bisweilen auch die Aushändigung des Bill of Lading abhängig gemacht wird) letztlich durch den Exporteur bei Anwendung der DAP-Klausel getragen werden.
Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.