(Stand Januar 2024 - von Christoph Külzer-Schröder, ICC zertifizierter Incoterms ® 2020 Experte) Im Nachgang zum Expertentipp vom November zur Umstellung von EXW auf FCA erreichen uns regelmäßig Anfragen, warum denn überhaupt umgestellt werden sollte. Denn unverändert wird bei vielen Unternehmen die Incoterms ® Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) häufig standardmäßig bei internationalen Liefergeschäften vereinbart.

Warum es besser wäre (und auch von der ICC so empfohlen wird) FCA zu verwenden, sollen folgenden Ausführungen erläutern.
„Wir verwenden EXW, weil wir uns da um nichts kümmern müssen und alle Angelegenheiten rund um den Transport durch den Käufer zu erbringen sind“. So äußern sich häufig Unternehmensvertreter zu dem Thema. Das ist im Grunde auch zutreffend, aber durch die Vereinbarung der EXW Klausel und der tatsächlichen Vorgehensweise in der Praxis entstehen oftmals erhebliche Risiken. Denn: Was bedeutet eigentlich EXW?

Der Verkäufer stellt die Waren am benannten Ort (im Allgemeinen dem Werk oder Lager des Verkäufers) dem Käufer zur Verfügung. Um diesem die Abholung zu ermöglichen, informiert er zudem den Käufer, dass und wo genau die Waren abholbereit sind.
Dieser beauftragt üblicherweise ein abholendes Transportunternehmen. Für die Verladung auf das abholende Transportmittel ist der Käufer zuständig. Zudem liegt es ebenfalls im Verantwortungsbereich des Käufers, die (ggfls.) für die Ausfuhr der Ware erforderlichen Ausfuhrformalitäten zu erledigen.
In der Praxis ergeben sich hieraus ganz typische Probleme bei Anwendung der EXW Klausel:
Zum Thema Ausfuhrformalitäten:
Kann/darf der Käufer als ausländischer Kunde überhaupt die Ausfuhrformalitäten erledigen? Falls überhaupt ja, kann dann der Verkäufer sicher sein, dass der Käufer die Durchführung der Ausfuhrformalitäten korrekt vornimmt?
Und dies ganz besonders, wenn das abholende Transportunternehmen im Ausland ansässig ist? Ist davon auszugehen, dass der Verkäufer die, für eine umsatzsteuerbefreite Rechnungsstellung, erforderlichen Gelangensnachweise rechtzeitig (oder überhaupt) erhält?
Da diese Fragen im Allgemeinen bei nüchterner Betrachtung mit einem Nein beantwortet werden, führt in den allermeisten Fällen der Verkäufer die Ausfuhrformalitäten auf eigene Kosten und Gefahr durch. Das entspricht aber nicht EXW
Zum Thema Beladung:
Die Verladung bei Abholung (vom Werk oder Lager des Verkäufers) auf das abholende Transportmittel liegt bei EXW in der Verantwortung des Käufers. Er wird dies in der Praxis allerdings nicht selbst durchführen können. Wenn er (was in der Praxis üblicherweise aber meist auch nicht geschieht) den abholenden Spediteur damit beauftragt, kann es sein, dass der Fahrer die Beladung dennoch nicht vornehmen kann oder darf.
Aus den aufgeführten Gründen ist es in der Praxis also fast immer so, dass zwar EXW vereinbart wird, aber nicht ‚gelebt‘ wird, und der Verkäufer, obwohl das nicht in seinen Kosten- und Gefahrbereich fällt, die Verladung vornimmt. Dessen ungeachtet, trägt die Gefahr an der Verladung gemäß den EXW-Regelungen der Käufer. Kommt es nun bei der Verladung zu einem Schaden, führt dies mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Streitfall zwischen den beiden Parteien Verkäufer und Käufer, da der Käufer vermutlich nicht bereit ist, den Schaden zu tragen, den ein Mitarbeiter des Verkäufers verursacht hat.
Daher empfiehlt es sich, besser eine Klausel zu verwenden, die das, was in der Praxis auch gemacht wird, in ihren Regelungen widerspiegelt. Und das führt direkt zur Klausel FCA.
Hierbei liefert der Verkäufer liefert die Waren am benannten Lieferort (überwiegend in seinem Werk/Lager). Er erledigt die erforderlichen Ausfuhrformalitäten und nimmt die Verladung auf das abholende Transportmittel selbst auf eigenen Kosten und Gefahr vor.
Man kann also sagen, FCA ist das, was die meisten Unternehmen tatsächlich machen, obwohl EXW vereinbart wurde. Oder auch: FCA ist das bessere EXW!

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