Uns erreichte die folgende Anfrage eines importierenden Unternehmens: Wir haben immer wieder Unstimmigkeiten bei den Incoterms mit unseren Lieferanten. So erhalten wir häufig Auftragsbestätigungen mit zum Beispiel "DAP, exkl. Fracht, unverzollt Incoterms 2010". Die Fracht wird uns in diesem Fall nachträglich berechnet. Von der Theorie her beinhaltet aber die DAP Klausel dass der Verkäufer, sprich der Lieferant, den Transport zahlt bzw. der Betrag auf der Auftragsbestätigung ausgewiesen wird. Grundsätzlich sind wir bereit die Frachtkosten zu übernehmen, wichtig ist uns dass der Gefahrübergang erst bei Ankunft der Ware erfolgt. Leider finden wir aber keine passendere Klausel die besagt, dass der Verkäufer den Transport organisiert, wir aber di Kosten tragen. Selbst wenn wir unseren Lieferanten den vermeintlichen Fehler mitteilen, würden wir dadurch unter Umständen DAP verlieren und somit auch den Gefahrenübergang.

Wir könnten nun die Lieferanten auf den vermeintlichen Fehler ansprechen, da die Klausel DAP mit Frachtkostentragung durch den Käufer nicht passt - und sowieso im Streitfall eventuell ungültig wäre – und eine andere Klausel wählen, womit dann aber auch der Gefahrenübergang nicht mehr erst bei uns wäre.
Oder wir weisen die Lieferanten nicht darauf hin und übrnehmen den Fehler in unsere Bestellungen. Dann wäre es so vereinbart und wir hätten im Streitfall den Gefahrenübergang auf unserer Seite. Über eine Einschätzung Ihrerseits würden wir uns freuen.

Unser Experte antwortete wie folgt:

Wie Sie bereits erwähnen ist ein Vorteil bei der Anwendung der DAP Klause für den Käufer, dass hier der Gefahrübergang erst mit Bereitstellung zur Übernahme am vereinbarten Bestimmungsort, also vermutlich bei Ihnen, erfolgt. Üblicherweise ist im genannten DAP Preis der Preis für den Transport bis zum Bestimmungsort eingeschlossen. (Der Zusatz unverzollt ist unverständlich, da die Klausel DAP beinhaltet, dass die Einfuhrformalitäten durch den Käufer zu erledigen sind).
Es gibt in der Tat keine Klausel, welche den Gefahrübergang beim Käufer am Bestimmungsort und die gleichzeitige Übernahme der Frachtkosten durch den Käufer vorsieht.
Für derartige Fälle, in denen vom vorgegebenen Standard-Inhalt der Klauseln abgewichen werden soll, haben die Incoterms die Möglichkeit der Abänderung/Erweiterung oder Abschreibung, bei den Klauseln vorgesehen.

Die in Ihrem Fall genannte Formulierung scheint allerdings nicht eindeutig. Die Kurzbezeichnung „DAP exkl. Fracht“ lässt die Möglichkeit zu, dass sie sich nicht nur rein auf die Kosten bezieht, sondern möglicherweise auch auf die Fracht, resp. den Transport selbst. So herrscht keine klare Festlegung des Gefahrübergangs.
Wichtig, der Bestimmungsort fehlt! Erschwerend kommt hinzu, dass in der genannten Beispielformulierung kein Bestimmungsort angegeben ist – hier unbedingt auf Ergänzung drängen, da sonst keine klare Festlegung des Ortes des Gefahrübergangs existiert.

In vergleichbaren Fällen haben sich Vertragsparteien beispielsweise dahingehend geeinigt, dass man die Klausel selbst unverändert belässt und in die Bestellung eine Formulierung gewählt hat wie beispielsweise :
DAP (benannter Bestimmungsort, vermutlich Werk des Käufers) Incoterms 2010 und eine ergänzende Formulierung in die Bestellung wie z.B. …abweichend von den Incoterms Regelungen werden die Kosten für den Transport dem Käufer in Rechnung gestellt….
So bleibt die Grundklausel mit ihrem Regelungsinhalt in Kraft und die ergänzende Formulierung sorgt für Klarheit bezüglich der Übernahm der reinen Kosten für den Transport.

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