Wir erhielten die folgende Anfrage: Für eine Lieferung von Farbe (in Behältnissen, vereinbart waren 600 Eimer in einem Gesamtwert von 12.000 EUR , haben wir uns zur Sichertellung der Zahlung ein Akkreditiv geben lassen. Nach nunmehr erfolgter Lieferung haben wir bei unserer Bank die entsprechenden Dokumente eingereicht.Wir haben jetzt von unserer Hausbank die Information erhalten, dass die Rechnung so, wie wir sie über EUR 12.000,-- vorgelegt haben, nicht vorbehaltsfrei aufgenommen werden kann, da Sie nicht akkreditivkonform sei. Das können wir nachvollziehen.

'Eine  Nachfrage durch das Aussenwirtschaftsforum ergab folgenden ergänzenden Sachverhalt.

In der Warenbeschreibeung des Akkreditivs stand wie folgt: '....as per contract no. xxxx 600 buckets ....' .
Nun hatte man seitnes des Akkreditivbegünstigten ein neues Produkt mitliefern wollen, um dieses dem Käufer zu präsentieren, und hatte daher in der Rechnung wie folgt geschrieben:

600 Bucktes     EUR 12.000,--
5 Buckets ...     free of chrg         
total amount     EUR 12.000,--

Dies war durch die Hausbank jetzt moniert wurden mit der Begründung, dass die Aufführung der zusätzlichen 5 Eimer, wenn auch kostenfrei, nich akkreditikonform ist.
Das konnte der Exporteur nicht verstehen, da dies doch ein kostenfreie Zugabe für den Käufer sei.
Die Einschätzung unseres Experten können Sie nachfolgend lesen (Stand November 2022) 

Solch eine kostenfreie Zugabe für den Käufer ist zwar gutgemeint, kann aber unter verschiedenen Aspekten für diesen durchaus unangenehme Auswirkungen haben.
Zum Einen kann so eine kostenfreie Zugabe ein Indiz dafür sein, dass an der eigentlichen Lieferung etwas unter Qualitätsaspekten nicht ganz in Ordnung ist, und derart 'geheilt' werden soll.

Andereseits kann es unter Umständen auch zu Problemen (bis hin zu Verzögerungen und Mehrkosten) bei der Importverzollung führen. Denn unter Zollaspekten enthält die Lieferung in solch einem Fall zusätzliche - nicht angemeldete - Waren.

Um derartige Probleme auszuschliessen hat die ICC  (Die International Chamber of Commerce) sich diesem Sachverhalt gewidmet und hierzu in den 'International Standard Banking Practice' in Artikel C12 b (es hndelt sich hierbeui um einen durch die ICC herausgegebenen 'Leitfaden mit Hinweisen zur Prüfung von Dokumenten unter Akkreditiven, Veröffentlichung Nr. 745E) festgelegt, dass die unter einem Akkreditiv vorgelgete Rechnung keine zusätzlichen Waren genenüber dem Akkredtitv vereinbarten Mengen aufführen darf, auch wenn für diese zusaätzlichen Waren keine Kosten entstehen.

 

Wichtiger Hinweis! (Stand November 2022) Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne besorgen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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