(Stand 11.2023 ) Immer wieder erreichen uns Anfragen, was eigentlich zu beachten ist, wenn im Rahmen der Überprüfung der verwandten Incoterms ®  Klauseln die Entscheidung getroffen wird, von der Klausel EXW zu der Klausel FCA bei internationalen Warenlieferungen zu wechseln.

Hierbei liefert der Verkäufer liefert die Waren am benannten Lieferort ( häufig in seinem Werk/Lager). In diesem Fall erledigt der Verkäufer die erforderlichen Ausfuhrformalitäten und nimmt die Verladung auf das abholende Transportmittel selbst auf eigenen Kosten und Gefahr vor.
Grundsätzlich sind hierbei die Regeln (A1 bis A10, bzw. B1 bis B10) bei der Klausel FCA zu beachten, in denen alle relevanten Details zu finden sind. Darüber hinaus finden Sie im Folgenden einige weitere Informationen zu der Thematik.

In besonderem Maß kommt bei der Klausel FCA der genauen Bezeichnung des Lieferortes eine hohe Bedeutung zu.
Liegt dieser Lieferort auf dem Gelände des Verkäufers (Werk oder beispielsweise auch Lager), so ist die Lieferung durch den Verkäufer mit der Verladung auf das abholende (üblicherweise furch den Käufer organisierte und bezahlte) Transportmittel abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt gehen Kosten und Gefahr auf den Käufer über.
Liegt der benannte Ort hingegen an einem anderen Ort, beispielsweise einem Flughafen oder Hafen, gelten die Waren als geliefert, wenn sie nach erfolgtem ‚Vortransport‘ durch den Verkäufer, diesen anderen benannten Ort erreichen und dort, auf dem anliefernden Transportmittel des Verkäufers, entladebereit dem Käufer (Frachtführer oder andere benannte Person) zur Verfügung stehen.
Es empfiehlt sich somit, den benannten Ort so genau wie möglich festzulegen.

Unter A10 ist festgelegt, dass der Verkäufer den Käufer zu benachrichtigen hat, dass die Ware vereinbarungsgemäß geliefert wurde.
Wichtig: Sollte die Ware nicht vereinbarungsgemäß durch einen Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person übernommen werden, so muss der Verkäufer den Käufer ebenfalls unverzüglich hierüber informieren. (Dies ist auch Voraussetzung, damit der Gefahrübergang in solch einem Falls, ebenso wie dadurch entstehende zusätzlichen Kosten, auf den Käufer trotz nicht erfolgter Abholung/Übernahme übergehen).
Hierfür muss die Ware zudem eindeutig als die vertragliche Ware kenntlich gemacht sein (ggfls. abgesondert werden).

Auch für den Fall, dass, abweichend von der eigentlichen FCA-Regelung, der Transport durch den Verkäufer (auf Kosten und Gefahr des Käufers) organisiert werden soll, ist dies unter 'A4/B4  Transport' bei Anwendung der FCA Klausel möglich.
(B4) ...Der Käufer muß auf eigene Kosten einen Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Lieferort schließen oder den Warentransport organisieren, es sei denn, der Beförderungsvertrag wird vom Verkäufer, wie in A4 geregelt, abgeschlossen. ..   (A4) …bei entsprechender Vereinbarung muss der Verkäufer einen Beförderungsvertrag zu den üblichen Bedingungen auf Kosten und Gefahr des Käufers abschließen…
Dies kann der Verkäufer natürlich auch ablehnen, muss dann aber unmittelbar den Käufer hiervon unterrichten.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne besorgen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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