Wir erhielten die folgende Anfrage eines exportierenden Unternehmens: Wir liefern neuerdings Ware an einen Kunden in Spanien. Wir liefern üblicherweise auf Basis des Incoterms FCA. In diesem Fall haben wir vereinbart, dass wir als Verkäufer dennoch den Transport organisieren, was ja gemäß Incoterms 2020 auch möglich ist, und die anfallende Fracht entsprechend ausweisen.

Nach Ansicht unseres Geschäftspartners geht das nicht, bzw. bei Verwendung der Klausel FCA könnte keine von der Umsatzsteuer befreite innergemeninschaftliche Lieferung erfolgen.
Seine Meinung ist, bei Verwendung des Incoterms FCA mit einem benannten Lieferort  'Firma des Verkäufers in Deutschland' ist ja hier der Lieferort in Deutschland, und daher erfolgt keine innergemeinschaftliche Lieferung, da Lieferort in Deutschland und nicht am Bestimmungsort in Spanien ist.
Er meint dass DAP verwandt werden müste, da dann der Lieferort in Spanien ist und damit eine von der Umsatzsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Meine Frage ist nun: Ist das tatächlich so, dass bei FCA mit Lieferort in Deutschland die Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss?
Unser Experte antwortete wie folgt:

Gerne informiere ich Sie zu meiner Einschätzung bezüglich des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes.

FCA mit einem benannten Lieferort Ihr Werk in Deutschland, wobei Sie über die eigentlichen Verpflichtungen des Verkäufers hinaus gemäß Vereinbarung mit dem Käufer die Fracht organisieren und dem Käufer in Rechnung stellen, bedeutet, dass der Gefahrübergang am benannten Lieferort vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt. Schäden oder gar der Verluste der Ware liegt somit ab dort im Verantwortungsbereich des Käufers. Der Lieferort im Sinne der Incoterms ist somit die Festlegung des Ortes, an dem dieser Gefahrübergang erfolgt. Dies beeinflusst aber nicht die Frage nach der Berechnung oder Nichtberechnung der Umsatzsteuer.
Diese Frage bemisst sich danach, ob die Ware tatsächlich Deutschland verlässt. Sie müssen also darauf achten, dass Sie entsprechende Nachweise haben, dass die Ware die deutsche Grenze nach Spanien überschritten hat und an den Käufer in Spanien gelangt ist (also z.B. durch die Gelangensbestätigung und durch den Käufer gegengezeichneten CMR-Frachtbrief) um umsatzsteuerfrei liefern zu dürfen. (Vorsicht: Bei Dreiecksgeschäften können noch andere Faktoren massgeblich sein, dies muss allerdings im Einzelfall geklärt werden.)
Dies müssten Sie allerdings genauso bei Verwendung der Lieferklausel DAP beachten und nachweisen, da die Frage nach der Berechnung der jeweiligen Umsatzsteuer nicht durch die Incoterms geregelt wird, sondern nach geltendem deutschen Steuerrecht erfolgt.

DAP hätte für Sie den Nachteil, dass der Gefahrübergang auf den Käufer erst bei entladebereiter Zurverfügungstellung der Ware am benannten Bestimmungsort (der hier dann auch gleichzeitig Lieferort wäre), erfolgt. Der Bestimmungsort im Sinne der Incoterms ist üblicherweise der Ort auf den sich die Vertragsparteien einigen, bis zu dem der Verkäufer den Transport der Ware organisiert und bezahlt (und diese Kosten in den Verkaufspreis einrechnet.)

Meines Erachtens kann in einem solchen Fall also FCA mit Lieferort Werk in Deutschland verwandt werden, wenn alle steuerrechlichen Vorschriften bezüglich einer innergemeinschaftlichen umsatzsteuerfreien Leferung beachtet werden.
Im Zweifelsfall empfehle ich die rechtsverbindliche Klärung mit einem auf diese Thematik spezialisierten Steuerberater. Im Aussenwirtschaftsforum steht für diese Themen als Ansprechpartner die FACT Steuerberatungsgesellschaft mbH zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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