Ein deutsches Unternehmen plant die Lieferung einer Maschine nach Dänemark. In der vertraglichen Vereinbarung wurde als Lieferbedingung FCA vereinbart. Nun fragt sich das deutsche Unternehmen, ob es bei Verwendung der Klausel FCA zuständig für die Bereitstellung von Befestigungs-/Verzurrungsmaterial ist. Bei Rückfrage ergibt sich zudem, dass der Verkäufer selbst auch den Transport organisiert und im Nachgang die Kosten dem Käufer in Rechnung stellen wird.

Die Empfehlung unseres Experten lautete wie folgt:

Dieses Thema der Ladungssicherung ist nicht explizit in den Incoterms behandelt – hier wird lediglich darauf verwiesen, dass in einem derart gelagerten Fall, das heißt, der Lieferort liegt beim Verkäufer, die ‚Lieferung‘ mit Verladung auf das vom Käufer bereit gestellte Transportmittel erfüllt ist.
Da im vorliegenden Fall, abweichend von der eigentlichen FCA Klausel, auch der Transport durch den Verkäufer organisiert wird und die Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden, sollte dies im Angebot noch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, z.B. … in Ergänzung zu den Regelungen der Incoterms ® 2010 Regelungen organisiert der Verkäufer den Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers (hier könnte man ebenfalls noch hinzu nehmen …sowie die Bereitstellung der erforderlichen Ladungssicherungsmaterialien…)
Sie sollten in jedem Fall diese Materialien bereithalten, da Sie (nach deutscher Regelung als auch CMR Regelungen) als Verlader nicht von der Verantwortlichkeit der Ladungssicherheit bei Verwendung der FCA Klausel befreit sind …

…zur beförderungssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) durch Lageveränderung des Fahrzeugs weder Güter noch Fahrzeug beschädigt werden…

Zu empfehlen sind ggfls. Fotos, die die ordnungsgemäße Ladungssicherheit bei Abfahrt belegen.

Wichtiger Hinweis! Die hier übermittelten Informationen wurden gründlich recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Derartige Fragestellungen sind immer im direkten Kontext des Gesamtgeschäftes zu betrachten. Unsere Informationen können somit nur eine allgemeine Einschätzung darstellen. Gerne erstellen wir, soweit dies gewünscht ist, eine verbindliche legal opinion. Im konkreten Einzelfall bitten wir, uns über das Außenwirtschaftsforum direkt anzusprechen. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu den jeweiligen Experten/Informationsquellen her. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich amtlich herausgegebene Texte und Vorschriften. Sämtliche Rechtsfragen und Formulierungen müssen im Einzelfall erörtert werden.

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